Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeines1.1 Der
Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des
Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung),
abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind
unverbindlich.
1.2 Diese
Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der
Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende
Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom
Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Umfang der Lieferungen und LeistungenDie
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der
Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser
abschliessend aufgeführt.
3. Pläne und technische Unterlagen3.1 Prospekte
und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.
Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie
ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede
Vertragspartei behält sich alle Rechte an Pläne, technischen Unterlagen
und alle weiteren Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die
Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen
Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder
ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Preise4.1 Alle Preise verstehen sich netto, ohne MWSt., EXW ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge.
4.2 Der
Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem
Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die
Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die
Preisanpassung entsprechend der Gleitpreisformel . Eine angemessene
Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus
einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom
Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entsprochen haben oder unvollständig waren .
5. Zahlungsbedingungen5.1 Die
Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto,
Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu zahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Lieferbereitschaft, - der Restbetrag bei der Inbetriebsetzung jedoch spätestens 2 Monate nach der Meldung der Lieferbereitschaft.
5.2 Hält
der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er
ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu
entrichten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen
Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.3 Einzig
im Rahmen der Bearbeitung und Nutzung von personen- und firmenbezogener
Daten, die für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages
notwendig sind, kann Gebrüder Meier AG mit Behörden oder Unternehmen,
die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind,
Daten austauschen oder übergeben, sofern dies zur Prüfung der
Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen erfolgt.
6. EigentumsvorbehaltDer
Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die
Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller
ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des
Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register
vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der
Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des
Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der
Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben
wird.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr7.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk (EXW) auf den Besteller über.
7.2 Wird
der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die
der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im
ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den
Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen8.1 Der
Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand
prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese
besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 8.2 Der
Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist
zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und
Leistungen als genehmigt.
8.3 Der
Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 8.2 mitgeteilten Mängel so rasch als
möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu
geben. 8.4 Die Durchführung einer
Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen
bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
8.5 Wegen
Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der
Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie
in Ziff. lO (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
9. Gewährleistung, Haftung für Mängel9.1 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Tag und Nachtbetrieb 6
Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der
Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der
Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die
Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder
Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die
das Doppelte der Gewähr-leistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz
beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder
Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der
Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle
geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten
Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.2 Der
Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des
Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar
infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist
schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl
auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten
der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht in seinem Werk möglich,
so werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen
Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für
den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Käufer
getragen. Als unüblich gelten insbesondere die zusätzlichen Kosten wegen
Nacht-, Überzeit- oder Wochenend-Arbeiten, die auf Wunsch des Käufers
entstehen. Das gleiche gilt für zusätzliche Transportkosten, die auf
Wunsch des Käufers zur beschleunigten Abwicklung der Arbeiten entstehen.
9.3 Zugesicherte
Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche
bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf
der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht
oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf
unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der
Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der
Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist
der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist
behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum
bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse
brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften
Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich
unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu
verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom
Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
9.4 Von
der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind
Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials,
fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind,
z. B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung
von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom
Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer
Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
9.5 Wegen
Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche
ausser den in Ziff. 9.1 bis 9.4 ausdrücklich genannten.
10. Ausschluss weiterer Haftungen des LieferantenAlle
Fälle von Vertragsverletzungen, deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche
des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt
werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere
sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz,
Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag
ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf
Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von
Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder
unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch
gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von
Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit
ihm zwingendes Recht entgegensteht.
11. MontageÜbernimmt
der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden
darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Lieferanten Anwendung.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht12.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.
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